Wie viel Gebühren darf ein Inkassobüro verlangen? Wer muss die Inkassokosten bezahlen? In welchen Situationen fallen Gebühren an? Diese und ähnliche Fragen stehen in Raum, wenn man überlegt, eine oder mehrere Forderungen von einem Inkassodienstleister beitreiben zu lassen. Daher erklären wir hier, wie sich Inkassogebühren berechnen und ob sie vom Gläubiger oder Schuldner zu tragen sind.
Grundlage für alle Inkassogebühren ist das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG). Es ist somit aus gebührenrechtlicher Hinsicht schon mal egal, ob Sie einen Rechtsanwalt oder eine Inkassogesellschaft mit der Beitreibung Ihrer Forderung beauftragen.
Im Oktober 2021 hat eine gesetzliche Neuregelung dazu geführt, dass sich die Gebühren für die Beitreibung offener Forderungen deutlich reduziert haben.
Im Einzelfall sind die Geschäftsgebühren im Bereich der vorgerichtlichen Tätigkeit einer Inkassogesellschaft von der Höhe der offenen Forderung und dem Schwierigkeitsgrad der Bearbeitung abhängig. Einen Überblick über die zugrundeliegenden RVG Tabellen erhalten Sie hier.
Was heißt das für die Praxis?
Befindet sich eine Forderung in der ersten Stufe der RVG Tabelle, zB. bei 300 Euro ergeben sich für einen Verbraucher zunächst folgende Inkassogebühren:
Leistung | Betrag |
---|---|
Hauptforderung (Rechnungsbetrag) | 300,00€ |
Inkassokosten | 24,50€ |
Auslagenpauschale | 4,90€ |
19 % MwSt | 5,59€ |
Gesamt | 334,99€ |
Diese Gebühren erhöhen sich mit weiteren Bearbeitungsschritten. Wenn die Forderung nicht unmittelbar nach dem ersten Aufforderungsschreiben bezahlt wird und weitere Maßnahmen zur Beitreibung notwendig sind, erhöhen sich auch die Inkassogebühren auf 44,10 Euro und die Auslagenpauschale auf 8,82 Euro. Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir Ihnen mehr Details zur Verfügung stellen sollen.
Wenn die vorgerichtlichen Maßnahmen erfolglos waren, wird oft das gerichtliche Mahnverfahren mit dem Antrag auf Mahnbescheid eingeleitet. Dieser Bearbeitungsschritt verursacht weitere Verfahrens- sowie Gerichtskosten.
In unserem Beispielsfall ergibt sich nun folgende Kostensituation:
Leistung | Betrag |
---|---|
Hauptforderung (Rechnungsbetrag) | 300,00€ |
Vorgerichtliche Inkassokosten | 44,10€ |
Vorgerichtliche Auslagenpauschale | 8,82€ |
Gerichtskosten Mahnbescheid | 36,00€ |
Verfahrenskosten gerichtlicher Mahnbescheid | 49,00€ |
Verfahrenskosten gerichtlicher Vollstreckungsbescheid | 2,45€ |
Auslagenpauschale gerichtliches Mahnverfahren | 9,80€ |
19% MwSt. auf alle Inkassokosten und Auslagen | 21,69€ |
Gesamt | 471,86€ |
Sollte bis hierher noch keine vollständige Zahlung erfolgt sein, wird mit dem nun vorhandenen Vollstreckungstitel der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt. Die Gerichtsvollzieherkosten sind abhängig vom Umfang der Beauftragung.
Alle Kosten, soweit sie die gesetzliche Regelung als Grundlage haben, werden dem Schuldner als Verzugsschaden in Rechnung gestellt.
Die Hauptforderung verzinst sich ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit. Die Höhe des Zinssatzes ist gesetzlich geregelt. Alle angefallenen Zinsen werden dem Schuldner in Rechnung gestellt und stehen grundsätzlich dem Gläubiger zu.
Inkassokosten, die von seriösen Inkassogesellschaften dem Schuldner in Rechnung gestellt werden, unterliegen strikten gesetzlichen Regelungen. Die oben genannten Beispiele repräsentieren lediglich einen Bruchteil der möglichen Inkassokosten. Die Höhe der Hauptforderung, die Komplexität der Bearbeitung und sogar die vereinbarten Zahlungsmodalitäten sind entscheidende Faktoren, die die Höhe der Gebühren beeinflussen können. Es ist daher unerlässlich, sich der gesetzlichen Rahmenbedingungen bewusst zu sein und die individuellen Umstände genau zu berücksichtigen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.